an den Beschuldigten 1 zwei, drei Monate vor der Hauptverhandlung vom Juni 2022) frappant. Dass diese oder eine analoge Erklärung auch an den Beschuldigten 2 gegangen wäre bzw. dieser auch ein Telefonat erhalten hätte, ist nicht bekannt. Selbst wenn die Erklärung von U.________ stammen sollte, ist an dessen eigene Darlegungen zur Angst, zu viel auszusagen, zu erinnern und daran, dass er seinerzeit die eigene Verurteilung zu 28 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe mit Annahme vom von den Beschuldigten übernommenem Kokain im Bereich von 1.8 kg (ungefähr deckungsgleich mit der von U.________ veräusserten Menge) akzeptiert hat.