3726 ff.). Einmal abgesehen von der Frage, ob die Erklärung tatsächlich von U.________ stammt (etwa die Unterschrift auf pag. 3733 ist etwas abweichend zu derjenigen auf pag. 1029), sind die Umstände des Zustandekommens und der Zustellung dieser Erklärung völlig offen und die von der Vorinstanz konstatierten zeitlichen Ungereimtheiten (Verurkundung schon 15. September 2021, Verfügbarkeit seitens der Verteidigung offenbar erst im Mai 2022, bei einem behaupteten Telefonat von U.________ an den Beschuldigten 1 zwei, drei Monate vor der Hauptverhandlung vom Juni 2022) frappant.