zunächst vom Kennenlernen des Lieferanten «AK.________» in einer Bar in I.________(Ortschaft) sprach und später bemerkte, der Beschuldigte 1 habe ihm beim Gespräch beim Billard in I.________(Ortschaft) erstmals vom Kokainhandel erzählt. «AK.________» erscheint dabei identisch mit dem Beschuldigten 1. Die Befragung von U.________ und insbesondere die Vorhalte, die dann zur namentlichen Identifizierung der Beschuldigten führten, erscheinen zulässig. Insgesamt lassen sich die eben schon vor der direkten Belastung der Beschuldigten gemachten Aussagen von U.___