schon am 31. August 2020 von sich aus erklärte, er habe vielleicht 1.6 – 1.7 Kilogramm Kokain immer von der gleichen Person oder der gleichen Gruppierung bezogen, ohne Nennung der beiden Beschuldigten als Lieferanten. Er erklärte, wie ihm das Kokain übergeben wurde (auf der Strasse bzw. auf einer Autofahrt) und er manchmal auch grössere Mengen benötigt habe (amtliche Akten PEN 21 79, pag. 179 Z. 129 ff.). Mit seinen Aussagen belastete U.________ sich selber erheblich. Es muss sodann mehr als ein Zufall sein, wenn U.________ zunächst vom Kennenlernen des Lieferanten «AK.