Beim Beschuldigten 2 fällt auf, wie stark er sich zurückhielt, sich zu den genauen Dimensionen der Kokainkontakte zwischen dem Beschuldigten 1 und U.________ zu äussern und seine eigene Involvierung dabei widersprüchlich darstellte (nur Begleitung, Transport, selber übergeben), wobei er teilweise sogar von einem Spiel Beschuldigter 1/U.________ gegen sich selber sprach. Demgegenüber wirkten die Aussagen von U.________ stringenter. Wesentlich erscheint, dass U.________ schon am 31. August 2020 von sich aus erklärte, er habe vielleicht 1.6 – 1.7 Kilogramm Kokain immer von der gleichen Person oder der gleichen Gruppierung bezogen, ohne Nennung der beiden Beschuldigten als Lieferanten.