_ erklärte, von AJ.________ (Rufname von A) nur 200 Gramm Kokain und nicht mehr gekauft zu haben. Alles andere sei Marihuana gewesen. Er erkläre mit gesundem Menschenverstand und moralischer Verantwortung, dass dies wahr und vollständig sei (pag. 3731). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 warf – mindestens implizit – die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von U.________ im vorliegenden Strafverfahren auf. U.________ bestätigte anlässlich seiner parteiöffentlichen Befragung vom 16. Dezember 2020 seine bisherigen Aussagen und führte das Wesentliche, wenn auch knapp, nochmals aus. So erklärte er, die beiden Beschuldigten zu kennen und von diesen 1.7 Kilogramm Kokain gekauft zu haben.