1030 Z. 28 f.). Er erkannte auf der Fotovorweisung die Nrn. 6 und 11, die beiden Beschuldigten (pag. 1031 Z. 44). Er habe von diesen beiden ca. 1.7 kg Kokain gekauft (nur einmal, nicht 2 x 1.7 kg), beide seien zusammen gewesen, mehrheitlich habe er allerdings Kokain vom Beschuldigten 1 übernommen (pag. 1031 Z. 46 f. und Z. 64). Mit diesem habe er auch über die Qualität gesprochen (pag. 1032 Z. 73). Auch anlässlich seiner eigenen Hauptverhandlung im Verfahren PEN 21 74 vom 21. März 2021 bestätigte U.________ seine früheren Aussagen. Den Akten liegt sodann eine notarielle Erklärung vom 15. September 2021 vor (pag. 3726 ff.), gemäss welcher U.________ erklärte, von AJ.