Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er U.________ durch den Beschuldigten 1 kennengelernt habe, erklärte dieser schliesslich, dass dies stimme und sie seine Lieferanten seien (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 189 Z. 110 ff. und Z. 127). Er habe bei beiden Beschuldigten Kokain bestellt, aber mehr bei der Nr. 4 (Beschuldigter 1; amtliche Akten PEN 21 74, pag. 189 Z. 137). Er habe hauptsächlich das Kokain geliefert. Der Beschuldigte 2 habe auch gebracht, zum Beispiel, wenn die Nummer 4 nicht gekonnt habe (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 189 Z. 149 und Z. 152).