891 Z. 72 f.). Für seine Teilnahme an den Treffen habe er nie Geld erhalten. Er sei nur als Teil der Freundschaft mit «AJ.________ (Rufname von A)» mitgegangen (pag. 892 Z. 78 f.). Er sei etwa fünf oder sechs Mal mit dem Beschuldigten 1 in den Garten von U.________ gegangen. Er sei auch sieben bis acht Mal mit dem Beschuldigten 1 bei U.________ zuhause gewesen (pag. 892 Z. 85 f.). Wie oft aber U.________ und der Beschuldigte miteinander Geschäfte gemacht hätten, wisse er nicht (pag. 892 Z. 86 ff.). Er selber sei Chauffeur gewesen (pag. 892 Z. 103). Auf Vorhalt, wonach U.________ insgesamt 1.7 – 1.9