34 die bisher fehlende Identifikation der beiden Beschuldigten durch U.________ erklärte der Beschuldigte 2, U.________ könne alles sagen und müsse ihn nicht decken (pag. 874 Z. Z. 482 f.). Anlässlich einer weiteren delegierten Einvernahme vom 3. November 2020 wurde dem Beschuldigten 2 erneut ein Foto von U.________ vorgelegt, wobei er erklärte, diesen nur durch den Beschuldigten 1 zu kennen. Diese Person sei nur mit dem Beschuldigten 1 involviert gewesen, nie direkt mit ihm. Er selber sei nur beteiligt, weil er mit dem Beschuldigten 1 mitgegangen sei.