830 Z. 210). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020 brachte der Beschuldigte 2 vor, U.________ nicht gut zu kennen (pag. 872 Z. 418). Er sei etwa zwei/drei Mal mit dem Beschuldigten 1 bei U.________ zuhause gewesen (pag. 873 Z. 428). Auch habe er U.________ ein oder zwei Mal von der Billardbar nach Hause gefahren (pag. 873 Z. 430). Er habe kein Kokain an U.________ verkauft oder übergeben (pag. 873 Z. 432). Auf Vorhalt der Observationsergebnisse vom 18. März 2020, wonach U.