829 Z. 186). Auch beteuerte er nach Vorhalt, wonach die Ermittlungsbehörden davon ausgingen, dass er und/oder der Beschuldigte 1 U.________ über längere Zeit Kokain verkauft hätten, dass er selber U.________ kein einziges Gramm Kokain verkauft habe (pag. 829 Z. 201 ff.). Auf Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte 1 U.________ Kokain gebracht habe, erklärte der Beschuldigte 2 zunächst, dies wirklich nicht zu wissen (pag. 829 Z. 189), später zögerte er bei der selben Frage und antwortete schliesslich, dass er lieber nichts sagen möchte und der Beschuldigte 1 diese Frage beantworten solle (pag. 829 Z. 208 f. und pag. 830 Z. 210).