Der Beschuldigte 2 wurde sodann am 7. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei er auf Vorhalt eines Fotos von U.________ erklärte, diesen vom Bild her zu kennen, ihm aber der Name U.________ nichts sage (pag. 828 Z. 152 und Z. 161). Er kenne diesen über den Beschuldigten 1, sie hätten ein paar Mal grilliert (pag. 828 Z. 155). Auf Frage, ob er mit dieser Person in Bezug auf Kokain etwas zu tun gehabt habe, sagte der Beschuldigte 2 aus, dass dem nicht so sei. U.________ habe auch Gras geraucht und ein bisschen für sich gekauft. Mit Kokain habe er selber aber mit ihm nichts zu tun gehabt (pag. 828 Z. 164 ff., pag. 829 Z. 186).