4076 Z. 22 f.). Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 ist anzumerken, dass dieser anlässlich seiner Hafteröffnung vom 2. September 2020 zu Protokoll gab, nichts mit Kokain zu tun haben, ausser die Sache mit dem dunklen Mann (pag. 114 Z. 41 f.). Der Beschuldigte 1 sei mit ihm im Auto gesessen, als er die «dunkle Person» (gemeint: T.________) getroffen und ihm 50 Gramm Kokain übergeben habe (pag. 121 Z. 311 f.). Der Name U.________ sage ihm nichts (pag. 123 Z. 358). Der Beschuldigte 2 wurde sodann am 7. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei er auf Vorhalt eines Fotos von U.________ erklärte, diesen vom Bild her zu kennen, ihm aber der Name U.___