3747 Z. 36 ff.). Auf Frage, wie das Schreiben beim Notar zustande gekommen sei, erklärte der Beschuldigte 1, es nicht zu wissen und sein [damaliger] Fürsprecher dieses erhalten habe (pag. 3748 Z. 13 und Z. 19). Vor der oberen Instanz bestätigte der Beschuldigte 1 die erstinstanzlich geltend gemachte Menge von maximal 200 bis 300 Gramm Kokaingemisch für CHF 50.00/Gramm (pag. 4074 Z. 32 und Z. 41). Es seien vier/fünf Lieferungen gewesen (pag. 4074 Z. 35). Er habe U.________ mit Marihuana beliefert, wobei dieser zwischenzeitlich gefragt habe, ob er ihm auch Kokain besorgen könne, weil er selber zwei/drei Kunden habe. Der Beschuldigte 1 habe dies dann getan und ihm 50 Gramm geliefert.