_ habe ihn beispielsweise für 100 oder 50 Gramm gefragt. Er selber sei dann gegangen, habe es besorgt und ihm direkt gebracht. Er habe es nicht bei sich gelagert (pag. 781 Z. 311 f.). Vor der Vorinstanz brachte der Beschuldigte 1 vor, U.________ habe mit der Menge etwas übertrieben, er habe ihm nur 200 bis 300 Gramm gebracht, inkl. den 100 Gramm des Beschuldigten 2 (pag. 3747 Z. 19 ff.). Er erklärte weiter, U.________ habe ihn vor zwei/drei Monaten angerufen. Er habe sich bei ihm dafür entschuldigt, ihn belastet zu haben. Er selber habe ihm gesagt, dass er kein Richter und kein Gott sei. Was passiert sei, sei passiert, das sei die Vergangenheit (pag. 3747 Z. 36 ff.).