wonach er U.________ 1.7 Kilogramm (Kokain) zu einem Gesamtpreis zwischen CHF 85'000.00 (CHF 50.00/Gramm) und CHF 93'500.00 (CHF 55.00/Gramm) verkauft habe, antwortete der Beschuldigte 1, die Preise seien realistisch, nicht aber die Menge (pag. 653 Z. 196 ff.). Das von S.________ und R.________ bezogene Kokain habe er U.________ («dem Bulgaren») und dem Beschuldigten 2 verkauft, letzterem ohne Gewinn (pag. 656 Z. 291 ff.). Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. August 2021 erklärte der Beschuldigte 1, U.________ vielleicht 300 bis 400 Gramm Kokain verkauft zu haben (pag. 780 Z. 267). U.________ habe ihn beispielsweise für 100 oder 50 Gramm gefragt.