Konfrontiert mit der Aussage von U.________, wonach dieser ca. 1.7 – 1.9 Kilogramm Kokaingemisch bei ihm und dem Beschuldigten 2 bezogen habe, entgegnete der Beschuldigte 1, dass dies unmöglich sei (pag. 631 Z. 115 ff.). Bei der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2021 gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass betreffend den Vorwurf ein paar Sachen stimmen würden, andere hingegen nicht (pag. 650 Z. 40). Er habe schon mit U.________ Kontakt gehabt bezüglich des Kokains, doch nicht in der Menge, wie behauptet werde (pag. 650 Z. 43 f.). Auf Frage, wie viel Kokain U.___