32 weismittel]). Herauszuheben ist wiederholend und präzisierend Folgendes: Gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 lernten er und U.________ sich in einem RAV-Kurs kennen (pag. 24). Mit Drogen brachte er ihn damals nicht in Verbindung. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. November 2020 erkannte der Beschuldigte 1 U.________ auf Fotovorhalt (pag. 629/630). Der Beschuldigte 1 erklärte, U.________ Gras verkauft zu haben, aber nie Kokain (pag. 630 Z. 77 ff. resp. pag. 630 Z. 95 ff.). Konfrontiert mit der Aussage von U.___