Sodann habe U.________ sich beim Beschuldigten 1 für die falsche Anschuldigung entschuldigt und eine notarielle Urkunde eingereicht, mit welcher er seine Aussagen relativiert habe. U.________ sei sich offenbar bewusst, dass er den Beschuldigten 1 zu Unrecht belastet habe. Wer kein schlechtes Gewissen habe, würde sich nicht so verhalten. Die Mengenangaben gemäss Anklageschrift seien nicht erstellt (pag. 4093 f.).