Marihuana und Kokain verkauft zu haben. U.________ habe bei der Fotovorweisung anlässlich seiner ersten Einvernahme die Beschuldigten nicht identifiziert oder kennen wollen; erst nach dem Hinweis der Polizei, dass diese im Gefängnis seien, sei er sich dann plötzlich sicher gewesen, von diesen 1'700 – 1'900 Gramm Kokaingemisch gekauft zu haben. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten 1 insbesondere gestützt auf die Aussagen von U.________ verurteilt, welche sehr oberflächlich, pauschalisierend, widersprüchlich und interessengefärbt seien.