4089 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 argumentierte vor der oberen Instanz, der Beschuldigte 1 sei von U.________ schwer belastet worden, wobei dessen Aussagen im September und Oktober 2020 unter dem Aspekt des Konfrontationsgrundsatzes grenzwertig seien. In den späteren Einvernahmen seien nur noch knappe Antworten unter Verweis auf das bereits Gesagte gemacht worden, was die Wahrung der Verteidigungsrechte erschwere. Diesem Umstand sei denn auch Rechnung zu tragen bei der Aussagewürdigung. Die beiden Beschuldigten hätten eingestanden, U.________ Marihuana und Kokain verkauft zu haben.