9.4 Vorbringen der Parteien Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, auch betreffend den Sachverhalt «U.________/Kokain» könne auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 habe mehrmals versucht, seine Aussagen dem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen. Die notarielle Urkunde sage nichts über die Richtigkeit deren Inhalts aus und entlaste die Beschuldigten keineswegs. Auch in diesem Anklagepunkt habe ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 4089 f.).