Hinsichtlich der Rollenverteilung bzw. der Beteiligung von D.________ ist festzuhalten, dass dieser nach eigenen Angaben «nonstop» mit A.________ unterwegs war (was U.________ und A.________ bestätigten) und zudem eingestand, jeweils zu den Treffen mit U.________ mitgegangen zu sein. Er sei der Chauffeur gewesen. (…) Als erstellt erachtete das Gericht allerdings auch, dass D.________ in einer leicht untergeordneten Stellung tätig war, da A.________ das Kokain besorgte und es U.________ öfter übergab. Entsprechend bezeichnete U.________ A.________ denn auch als den Chef der beiden.