_ zum Bezug von lediglich 200 g Kokain) mute hingegen seltsam an, etwa auf Grund der zeitlichen Zusammenhänge. Die Vorinstanz folgerte insgesamt, dass die Anklage sachverhaltsmässig erstellt sei (ab pag. 3896 – 3898, S. 33 – 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund all dieser Umstände vermag die nachgeschobene notariell beurkundete Erklärung von U.________ nichts an seinen ursprünglichen, glaubhaften Aussagen zu ändern. Entsprechend erachtet das Gericht als erstellt, dass dieser von den Beschuldigten eine Menge von 1.7 kg bis 1.9 kg Kokain bezog, wobei zu Gunsten der Beschuldigten auf die Mindestmenge von 1.7 kg abzustellen ist.