Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich und insbesondere nicht im von ihm angestrebten abgekürzten Verfahren zu sehen. Falls er Angst vor anderen, «wahren» Lieferanten gehabt hätte, so hätte er gar keine Namen anzugeben brauchen bzw. die Aussage verweigern können. Die Aussagen von U.________ würden im Übrigen im Grundsatz mit den anderweitig festgestellten oder zugestandenen Abläufen übereinstimmen. Die nachgereichte notarielle Urkunde (angebliche Erklärung U.________ zum Bezug von lediglich 200 g Kokain) mute hingegen seltsam an, etwa auf Grund der zeitlichen Zusammenhänge.