Kein Kontakt des Beschuldigten 2 mit U.________ sei ohne Anwesenheit des Beschuldigten 1 passiert. Das Aussageverhalten der Beschuldigten sei wenig konstant gewesen (etwa des Beschuldigten 1 zu den Mengen). Demgegenüber habe sich U.________ zunächst einmal selber mit seinen Mengenangaben belastet, bevor er schliesslich die Beschuldigten als seine Lieferanten bezeichnet habe. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich und insbesondere nicht im von ihm angestrebten abgekürzten Verfahren zu sehen.