er sei nur an einer Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch beteiligt gewesen. Er bestritt sodann, von weiteren Geschäften zwischen dem Beschuldigten 1 und U.________ Kenntnis gehabt zu haben. 9.3 Würdigung der Vorinstanz Auch in diesem Fall nahm die Vorinstanz umfangreiche Erörterungen vor (pag. 3889 – 3898, S. 26 – 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie wies darauf hin, dass die Fahrzeuge der Beschuldigten innert rund 3 Monaten im Frühling/Sommer 2020 immer wieder in der Nähe des Domizils von U.________ hätten festgestellt werden können. Kein Kontakt des Beschuldigten 2 mit U.___