Vor der oberen Instanz erklärte er, es seien vier/fünf Veräusserungen von je 50 Gramm zu CHF 50.00/Gramm gewesen, d. h. maximal 200 – 300 Gramm Kokaingemisch. Vom Beschuldigten 2 wurde der erstinstanzliche Schuldspruch in diesem Anklagepunkt formell akzeptiert, wenngleich auch er vor der oberen Instanz betonte, von den Mengenangaben von U.________ und den damit verbundenen schweren Belastungen überrascht worden zu sein. Auch der Beschuldigte 2 bestritt vor der oberen Instanz die Anzahl an Veräusserungsgeschäften; er sei nur an einer Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch beteiligt gewesen.