___ und S.________ festgehalten werden, dass der Beschuldigte 1 durchaus über die Drogengeschäfte informiert war, letztlich aber nicht auf derselben Ebene wie R.________ operierte. So fuhr man im September 2019 auch nicht zu einer Quelle des Beschuldigten 1, sondern von R.________, welcher sich vom Beschuldigten 1 chauffieren liess. 8.6 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 10. September 2019 gemeinsam mit R.________ nach Q.________(Ortschaft) (D) fuhr, wobei der Beschuldigte 1 den Skoda Octavia lenkte. Dabei bestand zwischen R.____