S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem Gesagten folgt, dass der angeklagte Sachverhalt auch aus Sicht der Kammer erfüllt ist, wobei mindestens in dubio nicht darauf abgestellt werden kann, dass die 200 Gramm Kokaingemisch, welche dem Beschuldigten 1 zustanden (und er später auch erhielt), tatsächlich aus den insgesamt 3 Kilogramm entstammen, welche der Beschuldigte 1 und R.________ in der Zeit vom 10. bis 12. September 2019 in Q.________(Ortschaft) beschafften. Auch kann insbesondere auf Grund der überwachten Gespräche zwischen R.________ und S._