3886, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte 1 demgegenüber zu Protokoll, es sei unmöglich, dass er 200 Gramm Kokaingemisch erhalten habe. Er habe erst nach drei, vier Monaten etwas von ihm erhalten (pag. 4074 Z. 20). Nach Auffassung der Kammer ist erstellt, dass dem Beschuldigten 1 für seine Beteiligung an der Fahrt nach Q.________(Ortschaft) eine Gegenleistung in der Form eines Anteils an Kokaingemisch zustand und er zu einem späteren Zeitpunkt auch 200 Gramm Kokaingemisch erhielt.