3746 Z. 45). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass R.________ bereits plante, beim nächsten Mal den Beschuldigten 1 erneut nach Q.________(Ortschaft) zu schicken und auch der Beschuldigte 1 seinerseits offenkundig ein Interesse an einer längerfristigen Geschäftsbeziehung mit R.________ und S.________ hatte. Vor diesem Hintergrund scheint unwahrscheinlich, dass R.________ den Beschuldigten 1 nicht vereinbarungsgemäss belohnen wollte oder der Beschuldigte 1 einen vermeintlichen Kauf an einem zu hohen Preis scheitern liess (pag. 3886, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).