So erscheint bereits in Anbetracht der vom Beschuldigten 1 geleisteten Dienste (lange Fahrten, Beschaffung der Akkus, Avisierung des Pannendienstes) plausibel, dass ihm eine Gegenleistung über Kost und Logis (pag. 655 Z. 269) hinaus zustand. Auch aus den überwachten Gesprächen zwischen R.________ und S.________ geht hervor, dass betreffend den Verwendungszweck der Lieferung aus Q.________(Ortschaft) damals die Rede davon war, «AJ.________ (Rufname von A)», also dem Beschuldigten 1 (vgl. pag. 387), 200