3775), wirkt dabei unbehilflich. Dass 3 kg Kokaingemisch aus der Fahrt nach Q.________(Ortschaft) schliesslich anderweitig eingeführt wurden, ist wiederum aufgrund der überwachten Gespräche zwischen R.________ und S.________ offenkundig und wurde letztlich auch vom Beschuldigten 1 nicht bestritten. Zur Frage, ob der Beschuldigte 1 im Sinne der Anklageschrift genau aus diesen 3 kg Kokaingemisch 200 Gramm übernommen hat, liegen verschiedene Indizien vor. So erscheint bereits in Anbetracht der vom Beschuldigten 1 geleisteten Dienste (lange Fahrten, Beschaffung der Akkus, Avisierung des Pannendienstes) plausibel, dass ihm eine Gegenleistung über Kost und Logis (pag.