4074 Z. 5). Mit diesen Relativierungen vermag der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal daraus gerade nicht geschlossen werden kann, dass sich tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Drogen im Fahrzeug befanden. Mit Blick auf die Erkenntnisse aus der Audio-Überwachung muss vielmehr vom Gegenteil ausgegangen werden. Tage später diente der in Deutschland benützte Skoda wieder oder weiterhin zum Transport von (festgestellten 1.6 kg) Kokain (pag. 395 zur Anhaltung von BR.________ im Wallis). Dass im Fahrzeugversteck gar nicht 3 kg Platz gehabt hätten, wie auch zeitweise ausgeführt wurde (Plädoyer Verteidigung, pag. 3775), wirkt dabei unbehilflich.