Entgegen der zeitweiligen Darstellung des Beschuldigten 1 leuchtet nicht ein, wieso man mit einem präparierten Fahrzeug nach Q.________(Ortschaft) gefahren wäre, wo dann die Drogen von sonst jemandem übernommen worden wären, bevor man noch mit dem eigenen Auto auf der Rückfahrt die Panne erlitt. In einer Aussage bemerkte der Beschuldigte 1 wenig überzeugend, dass kein Kokain ins Auto gekommen sei, schliesse er daraus, dass man ihm dies nicht gesagt habe (pag. 3746 Z. 22 f.). Auch vor oberer Instanz betonte er, nichts gesehen oder in den Händen gehalten zu haben (pag. 4074 Z. 5).