__ und S.________ gleich zweimal im Rahmen der Überwachungen, nämlich am 12. September 2019 (die Datierung auf 2022 pag. 3878 durch die Vorinstanz ist hier offenkundig ein Versehen), also tatnah oder sogar noch tatzeitgleich (pag. 621 f.) und dann drei Monate später nochmals (pag. 671). Anzeichen für Falschdarstellungen in diesen Gesprächen sind nicht ersichtlich. Auch die vorübergehende Panik, die sich bei R.________ im Laufe der Fahrt ausbreitete (pag. 615) fügt sich nahtlos in diese Annahme ein. Somit ist auch als erstellt anzusehen, dass der abgeholte Stoff kurze Zeit in Deutschland auch im Auto mit dem Beschuldigten 1 war (pag.