27 Plan gewesen, dass er 200 bis 300 Gramm erhalte (pag. 655 Z. 269). All diese Umstände legen den Schluss nahe, dass der Beschuldigte 1 entgegen seinen Vorbringen frühzeitig Kenntnis hatte von der beabsichtigten Beschaffung von Drogen, selbst wenn das Ziel der Fahrt allenfalls überraschend von Holland zu Q.________(Ortschaft) änderte. Seinen Vorbringen vor oberer Instanz (er sei einfach eine Begleitung zum Reden gewesen, pag. 4073 Z. 33) kann nach dem Gesagten kein Glauben geschenkt werden. Dass es letztlich um 3 kg Kokaingemisch ging, die man abholte, bestätigten R.________ und S._