noch nicht näher bekannt gewesen, hätte man ihn wohl kaum unter diesen Umständen ein solches Fahrzeug für eine längere Fahrt ins Ausland lenken lassen. Diesbezüglich fällt weiter auf, dass nicht etwa ein Fahrzeug des Beschuldigten 1, sondern eben gerade ein offenkundig für Drogentransporte präpariertes Fahrzeug verwendet wurde. Einem beliebigen, ahnungslosen Fahrer hätte R.________ sodann nicht aufgetragen, das Encro-Handy (per se schon ein Hinweis auf eine intensivere Beteiligung des Beschuldigten 1) in das Fahrzeugversteck zu legen (vgl. pag. 3877, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).