Spätestens beim Umdisponieren nach Q.________(Ortschaft) müsse der Beschuldigte 1 im Bilde gewesen sein. Es liegen vorliegend zahlreiche Anhaltspunkte vor, welche jedoch den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich von Beginn weg um die beabsichtigten Drogengeschäfte im Bilde war. So zeigen die von der Vorinstanz korrekt referierten Aufnahmen von den Gesprächen im Fahrzeug anlässlich der Q.________ (Ortschaft)-Fahrt und –Rückfahrt (diese Fahrt im Übrigen per GPS-Überwachung belegt), dass der Beschuldigte 1 nicht einfach austauschbarer Chauffeur war, sondern mit R.________ zeitweise auf gleicher Augenhöhe kommunizierte.