4073 Z. 36). Auf Frage, ob er sich zum Zweck der Fahrt keine Gedanken gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, nicht in diesem Sinn gegangen zu sein und sich darum keine Gedanken gemacht zu haben (pag. 4073 Z. 42 ff.). Er habe während der Fahrt (bzw. einer gewissen Fahrstrecke) keine Drogen transportiert, nichts gesehen und nichts in den Händen gehalten (pag. 4074 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, wonach aufgrund der Gesprächsüberwachung der Eindruck entstehe, dass er 200 Gramm Kokain erhalten habe, entgegnete der Beschuldigte 1, dass dies unmöglich sei und er erst nach drei, vier Monaten etwas erhalten habe (pag. 4074 Z. 18).