Er habe von R.________ wohl etwa 200 – 300 Gramm Kokain übernommen, wobei dies im Winter oder Frühling 2020 gewesen sei (pag. 3746 Z. 38 und Z. 41). Von den 3 Kilogramm habe er kein Gramm bekommen, da er es ihm zu teuer habe verkaufen wollen (pag. 3746 Z. 45). Vor der oberen Instanz brachte der Beschuldigte 1 vor, es habe sich bei R.________ um eine kurzfristige Bekanntschaft gehandelt. Er habe ihn in dieser Zeit besser kennenlernen wollen und sei von ihm eingeladen worden, mit ihm nach Amsterdam zu gehen (pag. 4072 Z. 34 f.). Sie hätten dann aber in Q.________(Ortschaft) angehalten, weil er gesagt habe, dort Kollegen oder Bekannte zu haben, die er sehen wolle (pag.