600 Z. 170 f.). Er bestritt, einen Transport gemacht und 200 Gramm Kokain dafür erhalten zu haben (pag. 608 Z. 482 und 484). Am 12. November 2020 wurde der Beschuldigte 1 erneut delegiert einvernommen, wobei er zu Protokoll gab, mit R.________ nach Q.________(Ortschaft) gefahren zu sein, wobei er nicht für bestimmte Sachen mit ihm gegangen und er für sich gegangen sei (pag. 632 Z. 164 und Z. 177). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2021 machte er geltend, nicht zu wissen, ob er von S.________ oder R.________ (je) Kokain übernommen habe (pag. 655 Z. 251 und Z. 253).