24 Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 zur Fahrt ins Ausland inhaltlich und bezogen auf ihre Entwicklung nur bedingt überzeugen und er allen Grund hatte, seine Beteiligung an dieser Drogenbeschaffung kleinzureden. So gab er etwa anlässlich der Hafteröffnung vom 2. September 2020 zu Protokoll, nie mit Kokain gehandelt zu haben (pag. 20 Z. 187 f.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 16. September 2020 erklärte er, einmal in Q.________(Ortschaft) gewesen zu sein, im letzten Jahr (pag. 596 Z. 40 und Z. 44).