, S. 17–19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus wird auf eine weitere Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet. Auf den Inhalt der einzelnen Beweismittel wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Die Darlegungen der Vorinstanz überzeugen vollumfänglich. Auf die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Aus Sicht der Kammer sei an dieser Stelle, teilweise wiederholend, teilweise präzisierend, hervorgehoben: