(Kennzeichen)), die Audio-Überwachung der Wohnung von S.________ und die Kontrolle des Skoda Octavia nur Tage nach der «Q.________-Fahrt» wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 3876 ff., S. 13–16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurden die Aussagen des Beschuldigten 1 als subjektive Beweismittel in den verschiedenen Einvernahmen korrekt wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird ebenfalls verwiesen (pag. 3880 ff., S. 17–19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).