Daraus aber zu schliessen, dass der Beschuldigte 1 dies auch bekommen habe, gehe zu weit. Die Aussage des Beschuldigten 1, schlussendlich nichts davon bekommen zu haben, sei glaubhaft und nicht zu widerlegen. Es sei mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo auf die Version des Beschuldigten 1 abzustellen. 8.5 Würdigung der Kammer Die objektiven Beweismittel, namentlich die Audio- und GPS-Überwachung des Skoda Octavia (grau, BQ.________ (Kennzeichen)), die Audio-Überwachung der Wohnung von S.__