Dass die Tat ohne diese Beiträge nicht zustande gekommen wäre, sei zu bezweifeln. Das Kokain habe sich – wenn überhaupt – spätestens bei der Panne nicht mehr im Auto befunden und sei nur eine kurze Strecke transportiert worden, wobei der Beschuldigte 1 infolge des Territorialitätsprinzips nicht belangt werden könne. Sodann lasse das von der Vorinstanz zitierte Gespräch zwischen R.________ und S.________ (pag. 625 ff.) nur den Schluss zu, dass dem Beschuldigten 200 Gramm Kokaingemisch zugestanden hätten. Daraus aber zu schliessen, dass der Beschuldigte 1 dies auch bekommen habe, gehe zu weit.