23 R.________ den Stoff bezogen habe. Der Beschuldigte 1 habe ihn nur begleitet und das Auto gelenkt. Er habe über keine Tatherrschaft verfügt und keinen Profit daraus gezogen. Die Vorinstanz habe diverse Absichten (Kauf der Handy-Akkus, Fahrt nach Q.________(Ortschaft), Vorstellung des Beschuldigten 1 bei mehreren Leuten im albanischen Club, emotionale Unterstützung) erwähnt; diese würden aber nicht genügen, um eine gemeinsame Tatausführung zu begründen. Dass die Tat ohne diese Beiträge nicht zustande gekommen wäre, sei zu bezweifeln.